Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Johann Loth GmbH

1. Allgemeines

(1) Für den Verkauf und die Lieferung von Kraftstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen und Heizölen der Johann Loth GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, die nach dem erstmaligen wirksamen Einbezug der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zwischen dem Käufer und der Johann Loth GmbH gerichtet auf eines der vorgenannten Produkte geschlossen werden.
(3) Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden im Einzelfall von der Johann Loth GmbH gesondert schriftlich anerkannt.

2. Angebote

(1) Alle Angebote der Johann Loth GmbH verstehen sich freibleibend.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
(3) Die Johann Loth GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Der Käufer wird über die etwaige Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
(5) Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, wird die Johann Loth GmbH den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3. Beschaffenheit der Ware

Die Beschaffenheit der Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysendaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.

4. Lieferfristen, Liefertemperatur

Für die Einhaltung von Lieferfristen und von bestimmten Eingangstemperaturen haftet die Johann Loth GmbH nur bei ausdrücklicher Haftungsübernahme.

5. Preise, Zahlung und Aufrechnung

(1) Der bei Bestellung vereinbarte Kaufpreis ist bindend, Abzüge sind unzulässig. Gegenüber den Zahlungsansprüchen der Johann Loth GmbH ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, so verstehen sich alle angegebenen Preise, soweit nicht anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer erhöht in ihrer gesetzlichen Höhe den Kaufpreis. Sind mit dem vereinbarten Kaufpreis Nebenleistungen, insbesondere frachtfreie Lieferung, Zölle und Gefahrgutzulagen, abgegolten, so geht eine nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhung dieser Kosten zu Lasten des Käufers.

6. ACHTUNG: Widerrufs- und Rückgaberecht

(1) Das Widerrufsrecht ist gemäß § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis gilt bis zur Lieferung.
(2) Es wird nach §§ 312 c, 312 d BGB i.V.m. § 355 BGB, § 14 BGBInfoV darauf hingewiesen, dass gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen über Waren, die nach ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sind, kein Widerrufsrecht besteht. Letzteres ist bei Vermischung von geliefertem Heizöl mit beim Kunden vorhandenem Altöl der Fall. Gleichfalls scheidet gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB das Widerrufsrecht bei Waren aus, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Mit Urteil vom 22.05.2007 (6 O 408/07) hat das LG Duisburg entschieden, dass Heizöl eine solche Ware ist.

7. ACHTUNG: Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Johann Loth GmbH. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen; das Eigentum an der Ware geht erst bei Gutschrift des eingelösten Wechsels oder Schecks auf den Käufer über.
(2) Die Johann Loth GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware wieder wegzunehmen. Wird die Ware mit anderer, Johann Loth GmbH nicht gehörender Ware vermischt/vermengt, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns
gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware. Sofern die Ware bereits vermischt/vermengt wurde, gestattet der Käufer die Wegnahme aus der vermischten/vermengten Menge in dem Umfang, wie er die Lieferung der Johann Loth GmbH entsprach. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum an der zurückgenommenen Ware wieder auf die Johann Loth GmbH zu übertragen.
(3) Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf uns über.
(4) Käufer hat das Recht zu verkaufen, tritt die Forderung aus Dienstleistungsverträgen, für die die Ware verwandt wurde aber an Verkäufer ab.
(5) Die Johann Loth GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers weiterhin berechtigt, von allen weiteren Kaufverträgen zurückzutreten.
(6) Im Falle des Verzuges des Käufers ist die Johann Loth GmbH berechtigt, mindestens die in § 288 BGB vorgesehenen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unbenommen.

8. Schadensersatz bei Rücktritt

Tritt die Johann Loth GmbH aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, von einem Kaufvertrag zurück, so kann die Johann Loth GmbH eine Pauschale für den entstandenen Schaden in Höhe von 25% des jeweiligen Kaufpreises verlangen, es sei denn, die Johann Loth GmbH weist nach, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

9. Annahmeverzug

Im Falle des Annahmeverzuges durch den Käufer ist die Johann Loth GmbH neben den gesetzlichen Rechten berechtigt, die gekaufte Ware auf Kosten des Käufers einzulagern oder die Ware freihändig auf Rechnung des Käufers zu verwerten.

10. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht, auch bei frachtfreier Lieferung, mit Beginn des Versandes auf den Käufer über.

11. Lagerbehälter des Käufers

Sollen Lagerbehälter des Kunden befüllt werden, so ist die Johann Loth GmbH (bzw. deren Erfüllungsgehilfe) nicht verpflichtet, diese Behälter, die Behälteranschlüsse, eventuelle Grenzwertgeber und die Befüllleitung auf ihre Tauglichkeit, Eignung und Sauberkeit zu überprüfen. Dies obliegt allein dem Käufer. Für hieraus entstehende Schäden ist die
Johann Loth GmbH nicht verantwortlich. Wird die Johann Loth GmbH wegen derartiger Schäden von Dritten in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, die Johann Loth GmbH von diesen Ansprüchen freizustellen.

12. Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Ist der Käufer Kaufmann, so wird für Streitigkeiten aus Verträgen, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, als Gerichtsstand Schongau vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll dann nach übereinstimmendem Willen beider Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

13. Sonstiges

Das zu Beförderung von der Johann Loth GmbH angegebene Gut ist nach den Vorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zur Beförderung zugelassen. Der Zustand und die Beschaffenheit des Gutes und Bezettelung entsprechen den Vorschriften des ADR.
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig.